Allgemeine Geschäftsbedingungen

der Präzisions-Entwicklung DENZ Fertigungs GmbH

§ 1 Geltung

  1. Diese Bedingungen gelten für alle Geschäfte mit Unternehmen, Unternehmern (natürliche bzw. juristische Person) oder rechtsfähige Personenvereinigung, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer selbstständigen oder gewerblichen beruflichen Tätigkeit handeln. Unsere Leistungen erfolgen auf Grundlage einer ggf. einzelvertraglich getroffenen Regelung unter Berücksichtigung dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen, ergänzt durch unsere Einkaufsbedingungen.
  2. Abweichende oder zusätzliche Bedingungen aller unserer möglichen Vertragspartner, sofern diese nicht schriftlich von uns anerkannt werden, sind für uns nicht bindend, auch wenn wir diesen nicht widersprechen. Mögliche schriftlich anerkannte Bedingungen unserer Vertragspartner gelten nur für den Einzelfall und haben für weitere Verträge keine Geltung.
  3. Diese allgemeine Geschäftsbedingungen gelten auch für zukünftige Vertragsabschlüsse, auch wenn wir im Einzelfall auf diese nicht mehr Bezug nehmen. Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie Einkaufsbedingungen finden Sie in der jeweils aktuellen Form auf unserer Homepage unter www.denz- deniz.com/de/impressum-agb.
  4. Zusagen, Nebenabreden sowie Änderungen und Ergänzungen dieser Bedingungen oder von Vertragsänderungen bedürfen ausnahmslos der Schriftform; dies gilt auch für das Schriftformerfordernis selbst.

 

§ 2 Angebot, Vertragsabschluss, Preise

    1. Die in unseren Angeboten, Prospekten, Anzeigen, Preislisten, egal ob schriftlich oder elektronisch, oder in den zu einem Angebot gehörigen Unterlagen ent- haltenen Angaben, Zeichnungen, Abbildungen, Muster, Prospekte; technischen Angaben, sonstige technische Daten und Verwendungsempfehlungen sind unverbindlich und befreien den Vertragspartner nicht von der Prüfung der Ware auf ihre Eignung für die beabsichtigen Zwecke und Verwendungsmöglichkeiten. Unsere Angebote, Preislisten, Abbildungen, Zeichnungen, technischen Daten, Gewichts -und Maßangaben werden nur Vertragsbestandteil, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich als verbindlich bestätigt werden.
    2. Mögliche technische Änderungen im Sinne eines "technischen Fortschritts" bleiben uns vorbehalten. Geringe Abweichungen der gelieferten Ware oder der durchgeführten Leistung bleiben uns ebenfalls vorbehalten, soweit dies dem Vertragspartner zugemutet werden kann.
    3. Unsere Angebote jedweder Art stellen kein Angebot im Rechtssinne dar, sondern eine Aufforderung an unseren Vertragspartnern zur Abgabe einer verbindlichen Bestellung. Der Vertrag kommt erst mit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung zustande; wird wegen kurzer Lieferzeit oder aus sonstigen Gründen keine Auftragsbestätigung erstellt, so gilt für den Lieferumfang und unsere vertragliche Verpflichtung, unser Angebot.
    4. Unsere Preise verstehen sich ab Werk zuzüglich der gesetzlicher Mehr- wertsteuer, ausschließlich der Verpackung, Versicherung, Fracht und Porto. Beträgt die vereinbarte Lieferfrist mehr als einen Monat nach Vertragsschluss, so sind wir berechtigt, die Preise nach unserer, am Tag der Lieferung, geltenden Preisliste zu berechnen.
    5. Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, beziehen sich unsere Preise auf die in unseren Publikationen abgebildeten Artikel gemäß dazugehörender Beschreibung, nicht jedoch auf Inhalt, Zubehör und Dekoration.

 

§ 3 Lieferung, Lieferfrist, Leistungen, Lieferverzug, Untersuchungspflicht

  1. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen unserer Vertragspartner voraus; Liefertermine sind nur dann Fixtermine, wenn diese als solche von uns ausdrücklich schriftlich bestätigt werden. Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Die Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
  2. Außerhalb unseres Einflussbereiches liegende, unvorhersehbare Hindernisse wie Streik, Aussperrung, höhere Gewalt, Krieg, Betriebs -und Transportstörungen, bei uns oder unseren Lieferanten und oder Subunternehmern, die die Lieferung erschweren oder unmöglich machen, berechtigen uns die Lieferfrist angemessen zu verlängern oder zum Rücktritt eines noch nicht erfüllten Vertrages. Dies gilt auch bei bereits eingetretenem Lieferverzug. Der Vertragspartner kann uns auffordern, innerhalb von zwei Wochen zu erklären, ob wir vom Vertrag zurücktreten wollen oder innerhalb einer angemessenen Nachfrist liefern werden. Wird von uns keine Erklärung abgegeben, kann der Vertragspartner vom noch nicht erfüllten Teil des Vertrages zurücktreten.
  3. Wir sind zu zumutbaren Teillieferungen berechtigt, die wir gesondert in Rechnung stellen dürfen.
  4. Wird eine vereinbarte Lieferfrist infolge unseres Verschuldens nicht eingehalten und kommen wir in Verzug mit der Folge dass dem Vertragspartner hieraus ein Schaden erwächst, so ist, falls wir nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben, der Vertragspartner unter Ausschluss weiterer Ansprüche nach Ablauf einer angemessen Nachfrist berechtigt eine pauschalierte Verzugsentschädigung zu fordern, welche 0,25% für jede vollendete Kalenderwoche des Verzuges (Berechnungsgrundlage = noch ausstehender Rechnungswert) beträgt, insgesamt höchstens jedoch 2,5% des ausstehenden Rechnungswertes desjenigen Teils aus der Gesamtlieferung / Leistung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann. Weitergehende Ansprüche des Vertragspartners sind auch nach Ablauf einer uns gesetzten Frist zur Lieferung / Leistung ausgeschlossen.
    Diese Begrenzung gilt nicht bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz und auch nicht bei Haftung wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder Gesundheit. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Vertragspartners ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
  5. Erfüllt der Vertragspartner seine Pflicht zur Abnahme nicht, so sind wir unbeschadet sonstiger Rechte nicht an die Vorschriften über den Selbsthilfeverkauf gebunden, sondern können nach vorheriger Benachrichtigung des Vertragspartners freihändig verkaufen.
    Kommt der Vertragspartner in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns entstanden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
    Sofern vorstehende Voraussetzungen gegeben sind, geht die Gefahr eines zufälligen Unterganges oder einer zufälligen Verschlechterung des Vertragsgegenstandes in dem Zeitpunkt auf den Vertragspartner über, in dem sich dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug befindet.
  6. Unser Vertragspartner ist verpflichtet Lieferungen, insbesondere angekündigte Lieferungen schnellstmöglich anzunehmen.
  7. Der Vertragspartner ist verpflichtet, uns gegenüber jeden Wechsel seines Geschäftssitzes unverzüglich anzuzeigen, solange noch Forderungen wegen gelieferter Waren offen stehen oder die Waren noch nicht geliefert worden sind.
  8. Unser Vertragspartner hat die Lieferung unverzüglich auf Vollständigkeit, Übereinstimmung mit den Lieferpapieren und auf von außen erkennbare Mängel zu untersuchen und erkennbare Abweichungen und Mängel unverzüglich schriftlich geltend zu machen. Bei der Anlieferung erkennbare Transportschäden oder Fehlmengen sind auf der Empfangsbescheinigung des Transportunternehmens gemäß § 438 HGB zu vermerken. Soweit eine Beanstandung nicht innerhalb von 7 Tagen ab Eingang beim Vertragspartner erfolgt, gilt die Lieferung als vertragsgemäß, es sei denn die Abweichung war trotz sorgfältiger Untersuchung nicht erkennbar.

 

§ 4 Gefahrübergang, Versand, Verpackung

  1. Wird die Ware auf Wunsch unseres Vertragspartners an diesen versandt, so geht mit der Absendung an den Besteller spätestens mit Verlassen des Werkes, bzw. mit Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer, die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Besteller über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt. Dies gilt auch für Teillieferungen. Verzögert sich oder unterbleibt der Versand oder die Abnahme infolge von Umständen, die nicht von uns zu vertreten sind, geht die Gefahr vom Tage der Meldung des Versands – bzw. Annahmebereitschaft auf den Vertragspartner über.
  2. Eine Transportversicherung wird nur nach gesonderter Vereinbarung und auf Kosten unseres Vertragspartners abgeschlossen. Der Vertragspartner trägt die Kosten des Versandes.

 

§ 5 Eigentumsvorbehalt

  1. Wir behalten uns das Eigentum an der Ware vor (Vorbehaltsware) bis zur vollständigen Begleichung aller bestehenden und künftigen entstehenden Forderungen aus unserer Geschäftsverbindung mit unserem Vertragspartner einschließlich bestehender Kontokorrentforderungen und einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus einem Kontokorrent.
  2. Wir sind berechtigt die gelieferte Sache zurückzunehmen und vom Vertrag zurückzutreten, wenn sich unser Vertragspartner vertragswidrig verhält, insbesondere bei Zahlungsverzug. Das Herausgabebegehren gilt nicht als Ausübung unseres Rücktrittrechtes.
  3. Eine Be- oder Verarbeitung oder Umbildung durch unseren Vertragspartner erfolgt unter Ausschluss des Eigentumserwerbs nach § 950 BGB stets im Namen und im Auftrag für uns. In diesem Fall erwerben wir an der neuen Sache Miteigentum im Verhältnis zum Wert des Netto-Fakturenwertes unserer Ware zu den sonstigen verarbeitenden Gegenständen, die als Vorbehaltsware zur Sicherstellung unserer Ansprüche nach Ziffer 1 dienen.
  4. Bei Verarbeitung (Verbindung/Vermischung) mit anderen, nicht unserem Vertragspartner gehörenden Waren, durch diesen selbst, gelten die Bestimmungen der §§ 947, 948 BGB mit der Folge, dass unser Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Netto-Fakturenwertes unserer Ware als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingung gilt. Sofern die Verarbeitung, (Verbindung, Vermischung) in der Weise erfolgt, dass die Sache unseres Vertragspartnern als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass unserer Vertragpartner uns anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstehende Allein- oder Miteigentum für uns mitverwaltet.
  5. Die Weiterveräußerung der Vorbehaltsware ist unserem Vertragspartner nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr und unter der Bedingung gestattet, dass er mit seinen Vertragspartnern ebenfalls einen Eigentumsvorbehalt gemäß den vorstehenden Absätzen vereinbart. Weiterhin ist eine Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nur gestattet, wenn sich unser Vertragspartner nicht im Zahlungsverzug befindet. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändungen und Sicherungsübereignungen ist unser Vertragspartner nicht berechtigt.
  6. Bei Weiterveräußerung tritt der Vertragspartner bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages ab, die ihm durch die Weiterveräußerung gegen Dritte erwachsen, wir nehmen hiermit die Abtretung an. Nach der Abtretung ist unser Vertragspartner zur Einziehung der Forderungen bis auf Widerruf ermächtigt. Unsere Befugnis die Forderungen selbstständig einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns, die Forderungen nicht einzuziehen, solange unser Vertragspartner seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder eine Zahlungseinstellung vorliegt. In diesem Fall gibt uns unserer Vertragspartner die abgetretene Forderung und deren Schuldner bekannt und händigt uns die Unterlagen aus, die zur Geltendmachung unserer Rechte gegenüber dem Schuldner unseres Vertragspartners notwendig sind. Wir sind berechtigt, die Forderungsabtretung dem Vertragspartnern unseres Vertragspartners bekannt zugeben. Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens berechtigt uns vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Rückgabe unserer Ware zu verlangen
  7. Wird die Vorbehaltsware von unserem Vertragspartnern nach Verarbeitung gemäß Absatz 3 und /oder Absatz 4 zusammen mit anderen uns nicht gehörenden Waren weiterveräußert, so gilt die Abtretung der Kaufpreisforderung gemäß Absatz 6 nur in Höhe des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware.
  8. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen unseres Vertragspartners freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt.
  9. Pfändungen oder sonstige Eingriffe Dritter, die unsere Rechte gefährden, sind uns gegenüber unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Daraus entstehende Interventions- kosten gehen zu Lasten unseres Vertragspartnern, soweit sie nicht von Dritten zutragen sind.
  10. Unser Vertragspartner ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, dieses pfleglich zu behandeln und auf eigene Kosten instandzuhalten sowie auf eigene Kosten ausreichend zum Neuwert gegen Diebstahl, Bruch,- Feuer- und Wasserschäden zu versichern. Er tritt seine Ansprüche aus den Versicherungsverträgen hierdurch im Voraus an uns ab, wir nehmen die Abtretung schon jetzt an.
  11. Wir sind berechtigt von unserem Vertragspartner einen Nachweis über einen ausreichenden Versicherungsschutz zu verlangen. Liegt kein ausreichender Versicherungsschutz vor, so sind wir berechtigt, aber nicht verpflichtet auf Kosten unseres Vertragspartners das Vorbehaltseigentum gegen Diebstahl, Bruch-, Wasser und Feuerschäden zu versichern.

 

§ 6 Zahlungsbedingungen

  1. Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten unsere Preise ab Werk ausschließlich Verpackung zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer in jeweils gesetzlicher Höhe; Kosten und Verpackung werden gesondert in Rechnung gestellt. Die Forderung ist sofort nach Erhalt der Rechnung fällig.
  2. Die Zahlung hat ausschließlich auf die auf unserem Geschäftspapier genannten Konten zu erfolgen und gilt erst bei Gutschrift als vorgenommen.
  3. Der Abzug von Skonto ist nicht zulässig.
  4. Die Ablehnung von Schecks oder Wechseln bleibt vorbehalten. Schecks und rediskontfähige Wechsel werden ggf. nur erfüllungshalber angenommen, sämtliche damit verbundenen Kosten gehen zu Lasten unseres Vertragspartners. Bei Zahlung durch Wechsel und Scheck tritt die Erfüllung vorbehaltlich des Eingangs erst mit Wertstellung des Tages ein, an dem wir endgültig und vorbehaltlos über den Betrag verfügen können.
  5. Die nachhaltige Nichteinhaltung von Zahlungsmodalitäten oder der Eintritt von Umständen, welche ernsthafte Zweifel an der Kreditwürdigkeit unseres Vertragspartnern begründen, haben die sofortige Fälligkeit aller unserer Forderungen zur Folge. Darüber hinaus sind wir berechtigt für noch offen stehende Lieferungen Vorauszahlungen zu beanspruchen sowie nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist vom Vertrag zurückzutreten.
  6. Bei Zahlungsverzug des Vertragspartners sind wir berechtigt, ab Verzugseintritt Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu berechnen. Sowohl dem Vertragspartner als auch uns bleibt es vorbehalten, im Einzelfall einen niedrigeren bzw. höheren Verzugsschaden nachzuweisen.
  7. Wird bei einer Ratenzahlungsvereinbarung eine Zahlungsfrist vom Vertragspartner um mehr als 7 Tage überschritten, so wird die gesamte Restforderung sofort zur Zahlung fällig. Dies gilt auch für Wechsel mit späterer Fälligkeit. Zahlt der Vertragspartner den fällig gewordenen Restbetrag nicht innerhalb von 7 Tagen, so erlischt sein Gebrauchsrecht an den Waren. Wir können zur Sicherung unserer Restforderung die Waren bis zur vollständigen Zahlung zurückbehalten, wieder an uns nehmen oder den Rücktritt vom Vertrag erklären.

 

§ 7 Aufrechnung

1. Es kann nur mit unstreitigen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufgerechnet werden. Noch ausstehende Gutschriften berechtigen den Vertragspartner nicht, Zahlungen zurückzubehalten.

 

§ 8 Gegenrechte

  1. Bei Vorliegen von Mängeln steht unserem Vertragspartner ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu, es sei denn die Lieferung ist offensichtlich mangelhaft bzw. es liegt offensichtlich ein Grund zur Verweigerung der Annahme vor. In diesem Fall ist der Vertragspartner nur zur Zurückbehaltung berechtigt, soweit der einbehaltene Betrag im angemessenen Verhältnis zu den Mängeln und den voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung, insbesondere einer Mängelbeseitigung, steht.
  2. Unserer Vertragspartner ist nicht berechtigt Ansprüche und Rechte wegen Mängeln geltend zu machen, wenn fällige Zahlungen nicht geleistet wurden und der fällige Gesamtbetrag einschließlich etwaig geleisteter Zahlungen in einem angemessen Verhältnis zu dem Wert der mit dem Mangel behafteten Lieferung bzw. Arbeit besteht.

 

§ 9 Gewährleistung

  1. Gewährleistungsrechte unseres Vertragspartners setzt voraus, dass dieser seinen, nach § 377 HGB geschuldeten, Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
  2. Sollte trotz aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrenüberganges oder bei Abnahme vorlag, so werden wir die Ware vorbehaltlich einer fristgerechten Mängelrüge nach unserer Wahl nachbessern oder neu liefern. Es ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Ersetzte Teile gehen in unser Eigentum über.
  3. Kommen wir unserer Verpflichtung zur Nacherfüllung nicht innerhalb angemessener Frist nach oder schlägt eine Nachbesserung trotz wiederholtem Versuchs fehl, so kann unser Vertragspartner den Kaufpreis mindern oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, so steht unserem Vertragspartnern nur ein Recht zur Minderung des Vertragspreises zu. Der Anspruch auf Minderung und die Ausübung des Rücktrittsrechts sind ausgeschlossen, soweit der Nacherfüllungsanspruch verjährt ist.
  4. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit. Bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß, sowie bei Schäden, die nach dem Gefahrenübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, durch übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, Austausch von Werkstoffen oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem "Vertrag" nicht vorausgesetzt sind, oder werden von unseren Vertragspartnern oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen, sowie für Verschleißteile, keine Mängelansprüche.
  5. Als vertragsgemäße Beschaffenheit der Ware gilt nur die Beschreibung in unserer Auftragsbestätigung als vereinbart, nicht hingegen Werbung oder öffentliche Äußerungen. Zugesicherte Eigenschaften oder die Vereinbarung einer Garantie bedürfen der Schriftform.
  6. Beratungsleistungen von uns erfolgen unverbindlich. Alle möglichen, hierzu erfolgten schriftlichen Beratungsleistungen erfolgen unverbindlich und nach bestem Wissen, stellen aber lediglich Erfahrungswerte dar.
  7. Ansprüche unseres Vertragspartners wegen der zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits-, und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von uns gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Vertragspartners verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem vertragsgemäßen Gebrauch.
  8. Für Fremderzeugnisse (wie z.B. Lampen, Software etc.) beschränkt sich unsere Haftung der Höhe nach auf den Umfang der Haftungsansprüche, die wir gegenüber unserem Lieferanten haben.
  9. Bezüglich einem Verkauf gebrauchter Gegenstände wird keinerlei Gewährleistung übernommen.
  10. Beanstandungen im Hinblick auf offensichtliche Mängel müssen innerhalb von zwei Wochen nach Empfang der Ware schriftlich an uns erfolgen. Ansonsten ist eine Gewährleistung diesbezüglich ausgeschlossen.
  11. Durch eine seitens des Vertragspartners oder eines Dritten vorgenommene Änderung oder einen Instandsetzungsversuch wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen ausgeschlossen. Ein Gewährleistungsanspruch besteht dann nicht.

 

§ 10 Allgemeine Haftungsbeschränkungen, Verjährung

  1. In allen Fällen, in denen wir abweichend von den vorstehenden Bedingungen auf Grund vertraglicher oder gesetzlicher Anspruchsgrundlagen zum Schadensersatz oder Aufwendungsersatz verpflichtet sind, haften wir nur insoweit, als uns oder unseren Erfüllungsgehilfen grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zur Last fällt.
  2. Unberührt bleibt die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens; des Körpers oder der Gesundheit sowie die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz oder bei arglistigem Verschweigen eines Mangels.
  3. Wir haften bei leichter Fahrlässigkeit nicht, außer soweit eine wesentliche Vertragspflicht verletzt wurde; diese Haftung ist bei Sach- und Vermögensschäden auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden beschränkt. Für leicht fahrlässige Verletzungen von nicht wesentlichen Vertragspflichten ist unsere Haftung ausgeschlossen.
  4. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in diesen Bedingungen vorgesehen ist, ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.
  5. Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
  6. Alle Ansprüche unserer Vertragspartner- egal aus welchen Rechtsgründen auch immer- verjähren in 12 Monaten, dies gilt auch für Mängelansprüchen ab Gefahrenübergang.
  7. Bei vorsätzlichem oder grobfahrlässigem Verhalten sowie bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz, bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder bei Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit, oder arglistige verschwiegene Mängel, gilt diese Verjährungsfrist nicht.

 

§ 11 Erfüllungsort, Anwendbares Recht, Gerichtsstand

  1. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist München.
  2. Gerichtstand für alle aus dem Vertragsverhältnis sowie über sein Entstehen und seine Wirksamkeit entstehende Rechtstreitigkeiten ist gegenüber Kaufleuten München. Wir sind aber berechtigt unseren Vertragspartner an seinem Geschäftssitz zu verklagen. Dies gilt auch dann, wenn unser Vertragspartner in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat.
  3. Das gesamte Vertragsverhältnis unterliegt ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das CISG (UN-Kaufrecht, Konvention vom 11.04.1980 über internationalen Wareneinkauf) ist ausgeschlossen.
  4. Sollte eine Bestimmung in diesen Bedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarung unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarung nicht berührt.

 

München, Februar 2019

Präzisions-Entwicklung Denz Fertigungs GmbH